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   BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75   

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https://dejure.org/1975,7283
BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75 (https://dejure.org/1975,7283)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1975 - 1 StR 263/75 (https://dejure.org/1975,7283)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 (https://dejure.org/1975,7283)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall und mit gefährlicher Körperverletzung - Antrag auf Aufhebung des Schuldspruchs - Teilweises Weiterverhandeln im Augenscheinstermin ohne den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in diesem Fall ist auch deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil der Grundsatz, daß die Körperverletzung notwendig vom (auch bedingten) Tötungswillen mit umfaßt wird und daher kein Bedürfnis besteht, außer wegen versuchten Mordes (oder versuchten Totschlags) auch noch wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu verurteilen (vgl. BGHSt 16, 122 f; 21, 265 f; 22, 248 ff), auch dann gilt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens (sogen, 'natürliche Handlungseinheit') zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatbegehung faßte (so jedenfalls BGH 5 StR 228/69 vom 8.7.1969).".
  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in diesem Fall ist auch deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil der Grundsatz, daß die Körperverletzung notwendig vom (auch bedingten) Tötungswillen mit umfaßt wird und daher kein Bedürfnis besteht, außer wegen versuchten Mordes (oder versuchten Totschlags) auch noch wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu verurteilen (vgl. BGHSt 16, 122 f; 21, 265 f; 22, 248 ff), auch dann gilt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens (sogen, 'natürliche Handlungseinheit') zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatbegehung faßte (so jedenfalls BGH 5 StR 228/69 vom 8.7.1969).".
  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Auf ihr kann das Urteil auch nicht beruhen (§ 337 StPO; vgl. BGHSt 15, 263, 265).
  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 575/60

    Verkündung der Urteilsformel in Abwesenheit des Angeklagten - Selbstmordversuch

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die Voraussetzungen für ein solches Weiterverhandeln waren in der Tat nicht gegeben (vgl. BGHSt 16, 178, 183; 25, 317).
  • BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68
    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in diesem Fall ist auch deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil der Grundsatz, daß die Körperverletzung notwendig vom (auch bedingten) Tötungswillen mit umfaßt wird und daher kein Bedürfnis besteht, außer wegen versuchten Mordes (oder versuchten Totschlags) auch noch wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu verurteilen (vgl. BGHSt 16, 122 f; 21, 265 f; 22, 248 ff), auch dann gilt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens (sogen, 'natürliche Handlungseinheit') zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatbegehung faßte (so jedenfalls BGH 5 StR 228/69 vom 8.7.1969).".
  • BGH, 09.05.1974 - 4 StR 102/74

    Verurteilung wegen Diebstahls in einem schweren Fall - Erfordernis der

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die Voraussetzungen für ein solches Weiterverhandeln waren in der Tat nicht gegeben (vgl. BGHSt 16, 178, 183; 25, 317).
  • BGH, 08.07.1969 - 5 StR 228/69

    Körperverletzung als notwendiges Durchgangsstadium für eine Tötung - Fassen eines

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in diesem Fall ist auch deswegen rechtlich nicht unbedenklich, weil der Grundsatz, daß die Körperverletzung notwendig vom (auch bedingten) Tötungswillen mit umfaßt wird und daher kein Bedürfnis besteht, außer wegen versuchten Mordes (oder versuchten Totschlags) auch noch wegen (gefährlicher) Körperverletzung zu verurteilen (vgl. BGHSt 16, 122 f; 21, 265 f; 22, 248 ff), auch dann gilt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens (sogen, 'natürliche Handlungseinheit') zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatbegehung faßte (so jedenfalls BGH 5 StR 228/69 vom 8.7.1969).".
  • BGH, 14.04.1953 - 1 StR 13/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Auch der Gesundheitszustand des Angeklagten, auf den der Vorsitzende meinte Rücksicht nehmen zu sollen, war nicht geeignet, ihn dieser Pflicht zu entheben (vgl. RGSt 1, 149; 64, 14; 1 StR 13/53 vom 14.4.1953), und berechtigte weder den Vorsitzenden noch das Gericht, von vornherein darauf zu verzichten, seine Teilnahme an dem Augenschein zu erzwingen.
  • RG, 18.02.1930 - I 146/30

    Zur Frage der Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts.

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Auch der Gesundheitszustand des Angeklagten, auf den der Vorsitzende meinte Rücksicht nehmen zu sollen, war nicht geeignet, ihn dieser Pflicht zu entheben (vgl. RGSt 1, 149; 64, 14; 1 StR 13/53 vom 14.4.1953), und berechtigte weder den Vorsitzenden noch das Gericht, von vornherein darauf zu verzichten, seine Teilnahme an dem Augenschein zu erzwingen.
  • RG, 17.01.1880 - 859/79

    Ist eine Hauptverhandlung mit dem Angeklagten möglich, welcher an einer

    Auszug aus BGH, 15.07.1975 - 1 StR 263/75
    Auch der Gesundheitszustand des Angeklagten, auf den der Vorsitzende meinte Rücksicht nehmen zu sollen, war nicht geeignet, ihn dieser Pflicht zu entheben (vgl. RGSt 1, 149; 64, 14; 1 StR 13/53 vom 14.4.1953), und berechtigte weder den Vorsitzenden noch das Gericht, von vornherein darauf zu verzichten, seine Teilnahme an dem Augenschein zu erzwingen.
  • BGH, 21.09.1983 - 2 StR 19/83

    Zwei selbstständige Taten bei gefährlicher Körperverletzung und zeitlich

    Eine solche Bewertung wäre z.B. möglich, wenn der Angeklagte den Tötungsvorsatz während eines zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrschten Tatgeschehens gefaßt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 2 StR 215/80; BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75).
  • BGH, 22.11.1988 - 5 StR 521/88

    Auswirkungen des Nichtvorführens des Angeklagten bei einer Ortsbesichtigung

    Da der Angeklagte bei der Augenscheinseinnahme abwesend und auch nicht eigenmächtig ausgeblieben war (§ 231 Abs. 2 StPO), ist der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, so daß das Urteil aufzuheben war (BGH Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 - BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 10).
  • BGH, 31.07.1980 - 2 StR 215/80

    Sonstiger minder schwerer Fall i.S. von § 213 StGB - Konkurrenz zwischen

    Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof im Anschluß an seine Entscheidungen in BGHSt 21, 265 und 22, 248 bereits mehrfach ausgesprochen, daß die - gefährliche - Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter während eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den (bedingten oder unbedingten) Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung faßte (BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69 - BGH, Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75 -).
  • BGH, 04.08.1982 - 2 StR 147/82

    Rücktritt einer gefährlichen Körperverletzung hinter dem vollendeten oder

    Der Bundesgerichtshof hat zwar mehrfach ausgesprochen, daß gefährliche Körperverletzung auch dann hinter dem vollendeten oder versuchten Tötungsverbrechen zurücktritt, wenn der Täter eines einheitlichen Tatgeschehens zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz beherrscht war und den Tötungsvorsatz erst während der weiteren Tatausführung faßte (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1969 - 5 StR 228/69; Beschluß vom 15. Juli 1975 - 1 StR 263/75; Urteil vom 30. Juli 1980 - 2 StR 215/80).
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